Für Privatversicherte:
Honorare für ergotherapeutische Behandlungen (Stand 01.10.2025):




  • Funktionsanalyse und Anamnese, Erstgespräch

    Eine Funktionsanalyse kostet 74,43 €   1.
    und wird zusammen mit Ihrer ersten Behandlung berechnet.

  • Motorisch funktionelle Behandlung

    Eine motorisch funktionelle Einzelbehandlung kostet  102,74 €.
    Die Behandlungsdauer beträgt 30 Minuten.

  • Sensomotorisch perzeptive Behandlung

    Eine sensomotorisch perzeptive Einzelehandlung kostet  136,64 €.
    Die Behandlungsdauer beträgt 45 Minuten. 

  • Psychisch funktionelle Behandlung

    Eine psychisch funktionelle Einzelbehandlung kostet  170,80 €.
    Die Behandlungsdauer beträgt 60 Minuten.

  • Hirnleistungstraining

    Das Hirnleistungstraining kostet als neuropsychologisch orientierte Einzelbehandlung 102,47 €  
    Die Behandlungsdauer beträgt 30 Minuten.

  • Hausbesuch und Wegegeldpauschale

    Unsere Wegegeldpauschale kostet 49,61 €.

  • Bericht an den behandelnden Arzt

    Ein ausführlicher Behandlungsbericht an den behandelnden Arzt (max. 2 Seiten) kostet 136,64€.  

  • Thermische Anwendungen - Wärme oder Kälte

    Die thermischen Anwendungen kosten 15,32 €.

  • Rechnungskopie

    Jede weitere Rechnungskopie kostet jeweils 10,00 €.

  • Beratungsgespräch / Elterngespräch

    Ein Beratungsgespräch / Elterngespräch kostet 136,64 €.
    €  
    Die Gesprächsdauer beträgt max. 45 Minuten

  • Beratung zur Integration ins soziale Umfeld

    Ein Beratungsgespräch zur Integration ins soziale Umfeld dauert ca. zwei Stunden und kostet 360,00 €.


  1. [1] Die Leistung „Funktionsanalyse und Anamnese, Erstgespräch“ können zusammen mit einer Behandlung gleichen Datums durchgeführt und abgerechnet werden, wenn es der Behandlungsfall sinnvoll erscheinen lässt. Sie wird ebenfalls in Rechnung gestellt, falls eine Therapiepause von mindestens 12 Wochen bestanden hat.

Honorarvereinbarung zum Download als PDF
 
 
Patienten-Information

 
für Privat-Krankenversicherte und Beihilfe-Berechtigte mit privater Zusatzversicherung
 
 
Immer häufiger berichten Patienten uns und anderen Angehörigen der Heilberufe von Privaten Krankenversicherungen, die eine Kostenerstattung für eingereichte Honorar-Rechnungen ärztlich verordneter Therapiemaßnahmen teilweise ablehnen. Die Krankenversicherungen berufen sich – unabhängig von der tatsächlichen Höhe der Honorarforderung – darauf, dass die berechneten Behandlungshonorare nicht „angemessen“ wären. Einzelne Krankenversicherungen akzeptieren sogar nur die Beihilfesätze für Versicherte des öffentlichen Dienstes, obgleich selbst das Bundesministerium des Innern diese Sätze als nicht kostendeckend erachtet. Die Versicherer verkennen die Rechtslage.
 
Die MB/KK 1976 (Musterbedingungen Krankenkasse 1976) sehen in § 1 Absatz 2 Satz 1 und 5 Absatz 2 MB/KK 1976 sowie in den Tarif-Bedingungen und in späteren Allgemeinen Krankenversicherungs-Bedingungen (AVB) vor, dass alle „medizinisch notwendigen Leistungen“ nach Krankenversicherungs-Vertrag erstattet werden. Viele Versicherer wollen in diese Regelung auch Kostenaspekte einfließen lassen. Dem hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 12.03.2003 – IV ZR 278/03 mit aller Deutlichkeit widersprochen. Der BGH führt in seiner Pressemitteilung 31/2003 zu der Entscheidung aus:
 
„Die Einbeziehung von Kostengesichtspunkten lässt sich aus § 1 Absatz 2 Satz 1 MB/KK im Wege der Auslegung nicht entnehmen. Aus der dafür maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ist die Notwendigkeit der Heilbehandlung allein aus medizinischer Sicht zu beurteilen. Er versteht die Klausel so, dass ihm nicht die Kosten für jede beliebige Heilbehandlung erstattet werden, sondern nur für solche, die objektiv geeignet sind, sein Leiden zu heilen, zu bessern oder zu lindern. Ihm erschließt sich nicht, dass der Versicherer seine Leistungspflicht auf die billigste Behandlungsmethode beschränken will.“
 
Nach der mit meiner Praxis geschlossenen Honorarvereinbarung kann die Krankenversicherung nicht einwenden, die vereinbarten Honorare seien nicht „üblich“. Die Frage der Üblichkeit stellt sich in § 623 Absatz 2 BGB nur dann, wenn keine Honorarvereinbarung getroffen wurde. Ist eine Honorarvereinbarung - wie hier - geschlossen, so gilt diese vorrangig.
 
Reichen Sie daher Ihrem Erstattungsantrag an Ihre Krankenversicherung neben der ärztlichen Verordnung und meiner Rechnung diese Patienten-Information gerne mit ein.
 
Da unsere Honorare unterhalb des vom OLG Karlsruhe für angemessen befundenen 2,3-fachen VdAK-Satzes liegen, rechnen wir nicht damit, dass Ihnen Erstattungsprobleme entstehen werden. Sollten diese wider Erwarten dennoch eintreten, zögern Sie nicht, uns anzusprechen.
 
Ihre Praxis für Ergotherapie
(Dieses Schreiben wurde ursprünglich von mtk-physio.de erstellt und freundlicherweise zur Kopie freigegeben.)
Nach oben scrollen

Wir setzen Cookies ein. Mehr Informationen unter:   ergo-ahrens.de-Cookie-Richtlinie